Verfahrensregelung bei Unterrichtsversäumnissen und Klausurnachschriften in der Sekundarstufe II
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Versäumnis von Unterricht
- Allgemein gilt: Schülerinnen oder Schüler sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht, an den Klausuren und an allen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die hier erbrachten Leistungen bilden die Grundlage für die Leistungsbewertung. Versäumen sie den Unterricht, sind sie verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nachzuarbeiten. Können Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg aus Gründen, die nicht vom Schüler oder von der Schülerin zu verantworten sind (z.B. im Falle einer längeren Erkrankung), nicht erbracht werden, kann die Lehrkraft den Leistungsstand durch eine mündliche Feststellungsprüfung ermitteln, die bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt wird.
- Die Zahl der entschuldigten und unentschuldigten Fehlstunden wird auf Zeugnissen und Schullaufbahnbescheinigungen ausgewiesen.
- Entschuldigt werden können nur solche Fehlzeiten, die nicht vom Schüler oder der Schülerin zu verantworten sind. Deshalb sind Gründe für das Fehlen wie das „Verschlafen“ oder das Verpassen des Busses keine Entschuldigungsgründe, denn dafür tragen Schülerinnen und Schüler selbst die Verantwortung.
- Unentschuldigtes Fehlen, insbesondere dann, wenn es häufig auftritt, hat zahlreiche negative Konsequenzen: Sind Leistungen in einem Fach aus vom Schüler oder der Schülerin zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die Einzelleistung oder – bei zu häufigem unentschuldigten Fehlen– die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Es besteht dann auch nicht die Möglichkeit, nachträglich durch eine Nachklausur oder eine mündliche Feststellungsprüfung eine Leistungsbewertung für die Stunden zu erhalten, die man aus eigenem Verschulden versäumt hat. Das kann dazu führen, dass in der Qualifikationsphase die Abiturzulassung gefährdet ist, wenn ein Pflichtkurs mit null Punkten gewertet wird. Darüber hinaus sieht das Schulgesetz disziplinarische Maßnahmen bei gehäuften Verstößen gegen die Teilnahmepflicht am Unterricht vor, die bis zur Entlassung von der Schule reichen. Insbesondere kann die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.
- Im Nachhinein können nur Versäumnisse entschuldigt werden, die nicht vorhersehbar waren. In allen anderen Fällen muss im Vorfeld ein Antrag auf Beurlaubung gestellt werden.
- Sobald der Verdacht besteht, dass ein Schüler oder eine Schülerin gehäuft dem Unterricht ohne Entschuldigungsgrund fernbleibt oder die Entschuldigungsregeln missbraucht, kann seitens der Schule die Attestpflicht verhängt werden, was bedeutet, dass der Schule im Krankheitsfall als Entschuldigung eine ärztliche Bescheinigung über die Schulunfähigkeit vorgelegt werden muss.
Unvorhersehbares Fehlen (v.a. aus Krankheitsgründen)
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Kann ein Schüler/eine Schülerin aus Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen die Schule nicht besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler bzw. die volljährige Schülerin die Schule unverzüglich per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder telefonisch unter (02202) 96997-0. Bitte immer Name, Jahrgang und voraussichtliche Dauer des Fehlens angeben! Bei einem längeren Schulversäumnis z.B. wegen einer langwierigen Erkrankung ist der Schule nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung schriftlich oder per E-Mail vorzulegen.
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Sobald sie die Schule wieder besuchen können, teilen entweder die Erziehungsberechtigten (nicht volljährig) oder die volljährigen Schüler/-innen den Beratungslehrkräften schriftlich den Grund für das Schulversäumnis auf dem Entschuldigungsformular mit. Als Entschuldigungsformulare sind die Vordrucke von der Schulhomepage zu verwenden: Downloads (ncg-online.de). In der Regel geschieht die Mitteilung am Tag der Wiederaufnahme des Unterrichts. Für die Entschuldigungsformulare gibt es einen Briefkasten vor dem Oberstufenbüro (R. F01). Die Beratungslehrkräfte tragen dann zeitnah, i.d.R. nach einer Woche, die Entschuldigung bei WebUntis ein. Die Entschuldigungsformulare werden im Oberstufenbüro aufbewahrt. Sie dienen als Nachweis, dass das Entschuldigungsverfahren korrekt eingehalten wurde.
- Erkrankt jemand im Laufe des Schultages während der Unterrichtszeit, muss das Verlassen der Schule durch Ausfüllen eines Fehlstundenformulars im Sekretariat angezeigt werden. Diese Mitteilung ersetzt nicht die Entschuldigung. Betrifft das vorzeitige Verlassen der Schule eine Klausur, ist eine ärztliche Bescheinigung über die Schulunfähigkeit für diesen Tag vorzulegen.
- Ist am Tag eines Schulversäumnisses ein Klausurtermin angesetzt, muss die Schule unbedingt am Tag der Klausur bis zum Beginn der Klausur über den Grund des Fehlens informiert werden. Auch hier genügt zunächst einmal ein Anruf oder eine E-Mail. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern entschuldigen die Erziehungsberechtigten dann schriftlich auf dem Entschuldigungsformular unter Angabe des Grundes das Fehlen Ihres Kindes. Volljährige Schüler/innen müssen ihre Erkrankung an Klausurtagen durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung belegen, die die Schulunfähigkeit für den Klausurtermin bescheinigt; eine einfache Bescheinigung über den Besuch der Sprechstunde reicht nicht aus.
- Die Entschuldigung bzw. die ärztliche Bescheinigung wird dann so bald wie möglich zusammen mit dem Antrag, die Klausur nachzuschreiben, einem Beratungslehrer/ einer Beratungslehrerin übergeben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Schüler/ die Schülerin die Klausur nachschreiben. (siehe auch: Regelung für Klausuren)
Beurlaubungen
- Ist für den/die Schüler/in bzw. seine Erziehungsberechtigten absehbar, dass er/sie die Schule für einen bestimmten Zeitraum aus wichtigen Gründen (z.B. familiäre Gründe, Vorstellungsgespräche, ehrenamtliche Aktivitäten, Vereinsveranstaltungen, Fahrprüfung) nicht besuchen kann, so stellen sie rechtzeitig, d.h. –wenn möglich– mindestens eine Woche vor dem Termin einen schriftlichen Antrag auf Beurlaubung und kündigen den betroffenen Kurslehrerinnen und Kurslehrern ihr Fehlen mündlich an. Antragsformulare für Beurlaubungen sind im Oberstufenberatungsraum erhältlich. Ein Antrag aus Beurlaubung kann genehmigt werden
- bis zu zwei Tagen innerhalb eines Vierteljahres vom Beratungslehrer,
- bis zu zwei Monaten innerhalb eines Vierteljahres vom Schulleiter,
- darüber hinaus von der oberen Schulaufsichtsbehörde.
- Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien ist eine Beurlaubung durch die Schulleitung nur in dringenden Ausnahmefällen zulässig. Arzttermine sind nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Bei der Beantragung von Beurlaubungen ist darauf zu achten, dass Klausurtermine nicht betroffen sind. Diese haben in der Regel Vorrang vor anderen Terminen.
- Absehbare Fehlzeiten wegen außerunterrichtlicher schulischer Aktivitäten (Exkursionen, Proben, Schulsportwettkämpfe, Klausuren etc.) müssen in der vorhergehenden Stunde allen Fachlehrern mündlich mitgeteilt werden, die davon betroffen sind. Diese Stunden werden bei den Fehlzeiten, die auf den Zeugnissen und Leistungsübersichten ausgewiesen werden, nicht mitgezählt. Bitte weisen Sie Ihre Kurslehrer/innen ggf. noch einmal darauf hin.
Regelungen für Klausuren
- Klausurtermine haben Vorrang vor anderen Terminen.
- Es dürfen maximal drei Klausuren pro Kalenderwoche geschrieben werden.
- An Tagen, an denen Klausuren von mindestens vier Stunden Dauer geschrieben werden, entfällt in der Stunde nach den Klausuren der Unterricht. Danach wird der Unterricht planmäßig fortgesetzt.
- Während der Durchführung von Klausuren in Grundkursen findet der Unterricht der übrigen Kurse statt, wenn diese arbeitsfähig sind. Darüber entscheidet der Kurslehrer.
- Die Schule bietet für jeden Kurs, in dem Klausuren geschrieben werden, einen Nachschreibtermin für diejenigen Schülerinnen und Schüler an, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine Klausur versäumt haben und ihr Fehlen formgerecht gemeldet und belegt haben. Diese sind verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen. Nachschreibtermine für versäumte Klausuren werden nur von den Beratungslehrern festgesetzt; d.h. Kurslehrer/innen können nur nach vorheriger Absprache mit den betreffenden Beratungslehrern und nach Überprüfung der Entschuldigung eventuell andere Termine mit Schülern oder Schülerinnen vereinbaren.
- Wurde eine Klausur versäumt, ist es die Pflicht der Schülerinnen und Schüler, die Beratungslehrer darüber zu informieren und die Nachklausur zu beantragen. Das Antragsformular hierzu gibt es im Oberstufenberatungsraum.
Bedingungen in der unterrichtsfreien Zeit
- Findet der Unterricht in einem Kurs nicht statt, weil beispielsweise eine Lehrperson erkrankt ist, so haben die Kursteilnehmerinnen und –teilnehmer die Pflicht, sich darüber zu informieren, ob die abwesende Lehrkraft für den Kurs Aufgaben hinterlegt hat. Diese Aufgaben sind dann selbstständig zu bearbeiten.
- Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II dürfen in der unterrichtsfreien Zeit das Schulgelände verlassen. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die folgende Richtlinie zur Schülerunfallversicherung hin:
„Für Schüler der Sekundarstufe II, denen gestattet wird, in unterrichtsfreien Stunden oder Pausen das Schulgelände zu verlassen, besteht der Versicherungsschutz grundsätzlich fort; das gilt jedoch nicht, wenn der erforderliche räumliche, zeitliche und innere Zusammenhang mit dem Schulbesuch – durch gezieltes Handeln erkennbar (z.B. Einkauf von Gegenständen für den häuslichen Bedarf) – unterbrochen oder beendet wird.“
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